Genehmigungspflichten

Die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet geltenden besonderen Genehmigungspflichten sind in § 144 Baugesetzbuch (BauGB) benannt. Gemäß § 144 Absatz 1 BauGB sind genehmigungspflichtig:

  • Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder der Abbruch von baulichen Anlagen; Beispiele: Errichtung eines Neubaus, Umbau eines Ladens für eine Nutzungsänderung, Dachgeschoßausbau, Einbau eines Aufzuges, Errichtung eines Nebengebäudes, Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges und anderes;
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen;
    Beispiele: Energetische Sanierungsmaßnahmen (z.B. Wärmedämmung), Einbau eines Bades, Einbau einer Heizungsanlage;
  • die schuldrechtliche Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils, wenn sie auf eine befristete Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.
    Hierunter fallen Miet- und Pachtverträge oder ähnliche Gebrauchsüberlassungsverträge;
    Beispiel: Gewerbemietvertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.

In § 144 Absatz 2 BauGB sind weitere Genehmigungspflichten Für Rechtsvorgänge im Zusammenhang mit den Grundstücken im Sanierungsgebiet festgelegt. Die Genehmigungspflichten erstrecken sich unter Anderem auf die Veräußerung und grundbuchliche Belastung von Grundstücken, die Begründung von Baulasten und die Teilung von Grundstücken. Für das Sanierungsgebiet Südliche Friedrichstadt hat das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg für diese Fälle eine allgemeine sanierungsrechtliche Genehmigung gemäß § 144 Absatz 3 BauGB erteilt. Diese allgemeine Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs durch das Bezirksamt. Das bedeutet, dass für die in § 144 Abs. 2 BauGB genannten Rechtsvorgänge keine Genehmigungsanträge erforderlich sind.

Download: die Allgemeinen Genehmigungen für Rechtsvorgänge gem. § 144 Abs. 2 BauGB

Genehmigungsverfahren

Der Antrag auf Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung nach §§ 144, 145 BauGB für eines der genannten genehmigungspflichtigen Vorhaben und Rechtsvorgänge muss schriftlich beim Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg (Sanierungsverwaltungsstelle) eingereicht werden. Die zur Prüfung des Antrages benötigten Unterlagen einschließlich der beim Bezirksamt erhältlichen Formulare sind dem Antrag beizufügen. Über die Genehmigung ist binnen eines Monats nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Fristverlängerung möglich. Genehmigung und Versagungsgründe bei der Frage, ob eine Genehmigung erteilt bzw. versagt wird, besteht kein Ermessensspielraum für das Bezirksamt. Die Genehmigung ist zwingend zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben bzw. der Rechtsvorgang oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Ist dies nicht gegeben, muss die Genehmigung erteilt werden. Darüber hinaus kann eine Genehmigung auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrages abhängig gemacht werden, wenn sich dadurch Versagungsgründe ausräumen lassen.

Download: Antrag auf Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung gemäß § 144, 145 Baugesetzbuch (BauGB)